SATZUNG
AMAZONAS-LÖNS vivaristische gesellschaft münchen e.v.
§1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „AMAZONAS-LÖNS vivaristische gesellschaft münchen e.V.“
Und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen. Sitz des Vereins ist München.
§2
Zweck und Ziel des Vereins
Der Verein verfolgt mit seinen Bestrebungen keine politischen und wirtschaftlichen
Sondern ausschließlich kulturelle, wissenschaftliche, jugendfördernde und gemeinnützige Zwecke und Ziele. Der Verein bezweckt die Verbreitung der Aquarien- und Terrarienkunde; Förderung der Einführung, Pflege und Zucht aller für diese Liebhaberei in Betracht kommenden Tiere und Pflanzen; Unterstützung der Natur- und Tierschutzbestrebungen.
Mittel zum Zweck
Regelmäßige Vereinssitzungen mit Vorträgen, gegenseitigem Erfahrungsaustausch, Vorzeigung der zur Liebhaberei gehörigen Tiere, Pflanzen und Hilfsmittel; Unterhaltung einer
Vereinsbücherei und Beschaffung von Fachliteratur; Exkursionen zur Beobachtung der Tier- und Pflanzenwelt; Veranstaltung von Ausstellungen; Unterstützung der Schulvivaristik; Mitarbeit im Verband Deutscher Aquarienvereine (VDA) e.V.
§3
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person mit vollendetem 18. Lebensjahr, Jugendliche unter 18 Jahren nur mit schriftlicher Willenserklärung ihrer Erziehungs-
Berechtigten, jede Personengesellschaft oder öffentliche Körperschaft werden, die diese Satzung anerkennt.
Ein Aufnahmeantrag ist schriftlich dem Vorstand einzureichen, der dann über die Aufnahme entscheidet. Bei eventueller Ablehnung ist der Vorstand zur Angabe der Gründe nicht verpflichtet.
Jedes Mitglied unterliegt einer Beitragspflicht, deren Höhe auf der jeweiligen Mitgliederver-
Sammlung (Jahreshauptversammlung) beschlossen wird.
Wegen besonderer Verdienste für den Verein können von der Vorstandschaft Ehrenmitglieder ernannt werden. Sie sind von der Beitragspflicht befreit, haben jedoch alle Mitgliederrechte.
§4
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Ausstritt, Tod oder Ausschluß. Der Ausscheidende verliert jedes Recht auf das Vereinsvermögen.
a) Der freiwillige Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Geschäftsjahres mit dreimonatiger Kündigungsfrist erfolgen.
b) Der Tod eines Mitglieds bewirkt sein sofortiges Ausscheiden. Die Mitgliedschaft ist weder übertragbar noch vererbbar.
c) Die Vorstandschaft kann ein Mitglied durch Beschluß und schriftliche Mitteilung ausschließen, wenn es
1. unehrenhafte Handlungen begangen hat
2. das Ansehen des Vereins oder seine Interessen geschädigt hat,
3. nach 6monatigem Rückstand des gesamten Jahresbeitrags und zweimaliger Mahnung durch den Schatzmeister seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist.
Gegen den Ausschluß ist die Berufung auf der nächsten ordentlichen Mitgliederver-
Sammlung zulässig. Sie ist schriftlich dem Schriftführer binnen eines Monats nach Zustellung des Entscheides einzureichen.
§5
Organe des Vereins
1. Der Vorstand
2. Die Vorstandschaft
3. Die Mitgliederversammlung
§6
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist
1. Der 1.Vorstand
2. Der 2.Vorstand
3. Der Schriftführer
4. Der Schatzmeister
Jeder vertritt allein den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorstand wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) durch geheime Wahl auf 2 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Vereinigung mehrerer Ämter auf eine Person ist nicht gestattet. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter und können nur von Vereinsmitgliedern bekleidet werden.
§7
Die Vorstandschaft
Zu der Vorstandschaft gehören:
1. Der Vorstand (siehe §6)
2. Der 2. Schriftführer bzw. Kassenführer
3. Der 1. und 2. Kassenprüfer
4. Der Bücherwart bzw. Archivar
5. Der 1. und 2. Börsenwart
6. Der 1. Börsenkassler
Die Mitglieder der Vorstandschaft (außer Vorstand) werden in der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung auf zwei Jahre durch einfache Mehrheit gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig, jedoch keine Doppelfunktion.
§8
Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jeweils im ersten Quartal des Geschäftsjahres statt.
a) Rechenschaftsbericht des Vorstandes und der Vorstandschaft
b) Entlastung des Vorstandes und der Vorstandschaft
c) Wahl eines Wahlleiters
d) Neuwahl des Vorstandes und der Vorstandschaft
e) Festsetzung des Jahresbeitrages und des Eintrittsgeldes
f) Beschlußfassung über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins
g) Anträge zur Jahreshauptversammlung
h) Sonstiges
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereines es erfordert oder diese von einem Fünftel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe gefordert wird.
Die ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens 4 Wochen schriftlich einzuberufen. Die zu treffenden Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst.
Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen spätestens 14 Tage vor der Mitgliederver-
Sammlung schriftlich dem Vorstand eingereicht werden. Die Mitgliederversammlungen fassen im allgemeinen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Zu Satzungsänderungen ist jedoch eine Stimmenmehrheit von2/3, zur Auflösung des Vereines ein solche von ¾ der Erschienenen erforderlich. Die in den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
§9
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in §8 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Die Liquidation und Schlussabrechung führt der Vorstand durch. Das Vermögen ist an eine Körperschaft öffentlichen Rechtes, nicht
Jedoch an die Mitglieder auszuschütten. Bei Spaltung des Vereins fällt das gesamte Vereins-
Vermögen der Mitgliedergruppe zu, die den Vereinsnamen und diese Satzung unverändert beibehält.
§10
Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Oktober(01.10) jeden Jahres und endest am 30.September (30.09) des folgenden Jahres.
§11
Der Vorstand ist bevollmächtigt, Änderungen, die vom Registergericht oder anderen Behörden verlangt werden., selbständig durchzuführen, ohne dass es einer Mitgliedschaft bedarf.
München, April 1996
„AMAZONAS-LÖNS vivaristische gesellschaft münchen e.v.“